Allgemeine Geschäftsbedingungen Falke Metall
1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeine Geschäftsbedingung (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen FALKE METALL Ltd., ul. "Zagorka" 24, 6014 Zheleznik, Stara Zagora / Bulgarien (nachfolgend „Falke Metall“) und Ihnen (nachfolgend „Kunde“). Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die Falke Metall mit dem Kunden über die von Falke Metall angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen Leistungen oder Angebote von Falke Metall an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Die AGB regeln zudem die Vertragsanbahnung über die von Falke Metall angebotenen Lieferungen oder Leistungen und den diesbezüglichen Informationsaustausch zwischen dem Kunden und Falke Metall.
1.3 Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.4 Auf das Rechtsverhältnis zwischen Falke Metall und dem Kunden finden ausschließlich diese AGB Anwendung. Abweichenden Regelungen oder Vorschriften des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Regelungen oder Vorschriften des Kunden finden auch dann keine Anwendung, wenn Falke Metall diesen nicht individuell ausdrücklich widerspricht.
2. Angebotsunterbreitung und Vertragsschließung
2.1 Falke Metall ist internationaler Partner für die Fertigung von mechanischen Bauteilen. Kundenanfragen für Fertigungsprojekte („Produktanfragen“) an Falke Metall können schriftlich oder per E-Mail oder (fern-)mündlich gestellt werden.
2.3 Nach deren Eingang analysiert Falke Metall die Anfrage und holt, soweit erforderlich, Angebote von Zulieferern und Partnerbetrieben ein. Auf Basis der daraus gewonnenen Informationen kalkuliert Falke Metall den voraussichtlichen Preis und die voraussichtliche Lieferzeit für die Ware (nachfolgend „Fertigungsinformation“) und informiert den Kunden darüber. Falke Metall weist darauf hin, dass die Fertigungsinformationen u. a. auf fristgebundenen Angeboten von Zulieferern und Partnerbetrieben von Falke Metall basieren. Laufen diese Fristen ab, können sich die mit den Fertigungsinformationen übermittelten voraussichtlichen Preise und voraussichtlichen Lieferzeiten ändern. Das ist typischerweise nach Ablauf von 20 Werktagen nach Erhalt der Fertigungsinformationen der Fall, sodass bei einer späteren Bestellung eine Nachkalkulation erforderlich werden kann. Entsprechendes gilt, wenn die Angaben des Kunden in der verbindlichen Bestellung von denen in der Projektanfrage abweichen (z.B. hinsichtlich der Stückzahl).
2.3 Die Annahmeerklärung des Kunden kann in beliebiger Form erfolgen, mindestens jedoch in Textform. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt an diesem die Annahmeerklärung bei Falke Metall eintrifft. Mit Annahme wird die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit versichert.
2.4 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Falke Metall berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Arbeitstagen nach seinem Zugang anzunehmen. Über etwaige Verzögerungen im Annahmeprozess wird Falke Metall unverzüglich unterrichten.
2.5 Die Annahme der Bestellung durch Falke Metall erfolgt elektronisch durch Übersendung einer Auftragsbestätigung. Bestellung und Auftragsbestätigung bilden, einschließlich dieser AGB, die vertragliche Grundlage für die Leistungen von Falke Metall („Fertigungsvertrag“).
Der Herstellungsvertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot annimmt und wenn Falke Metall solche Angebotsannahme mit einer entsprechender Auftragsbestätigung bestätigt. Ausschließlich eine unveränderte Annahme dieses Angebots durch den Kunden gilt als eine solche Annahme. Nach Erhalt solcher unveränderten Annahme des Angebotes kann Falke Metall innerhalb 10 Arbeitstage dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung schicken, die zum Vertragsschluss führt. Abweichend von § 150 Abs. 2 BGB gilt jede anderweitige Annahme als eine neue Anfrage. Falke Metall wird auf diese neue Anfrage hin, ein neues Angebot erstellen und dem Kunde unterbreiten.
2.6 Falke Metall ist berechtigt, Dritte mit der Herstellung der vom Kunden unter einem Fertigungsprojekt bestellten Teile zu beauftragen. Einer Zustimmung des Kunden bedarf es hierfür nicht. Falke Metall ist auch nicht verpflichtet, den Kunden hierüber zu informieren.
3. Pflichten des Kunden
3.1 Der Kunde ist verpflichtet, Falke Metall eine vollständige und richtige Spezifikation zur Ausführung des Fertigungsprojekts zu übergeben. Sämtliche Zeichnungen, Grafiken, Muster und andere Informationen, die Kunde Falke Metall im Zusammenhang mit dem Fertigungsprojekt zur Verfügung stellt oder zu denen Falke Metall in diesem Zusammenhang Zugang gewährt wird, müssen in jeder Hinsicht richtig und vollständig sein.
3.2 Der Kunde sichert Falke Metall zu, zur Verwendung der Spezifikationen berechtigt zu sein und räumt Falke Metall die zur Durchführung der Bestellung erforderlichen Nutzungsrechte ein. Dies schließt insbesondere auch die Übermittlung an Partnerbetriebe und sonstige Kunde ein, deren sich Falke Metall zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen und Lieferungen bedient.
3.3 Der Kunde versichert zudem, dass die unter einem Fertigungsvertrag bestellte Ware (a) vom Kunden nur zu gesetzeskonformen Zwecken bestellt und verwendet wird; (b) vom Kunden nicht als Sicherheitsbauteil i.S.d. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verwendet wird; (c) vom Kunden nicht als oder für Waffen, Kriegswaffen i.S.d. Kriegswaffenkontrollgesetzes verwendet oder zu diesem Zweck in Auftrag gegeben wird;
3.4 Ein Vertrag kommt nicht zustande, soweit sich die Anfrage des Kunden auf die Herstellung von Waffen, Waffenteilen oder sonstigen verbotenen Produkten/ Materialien bezieht und der Kunde darüber Falke Metall nicht gesondert informiert hat. Sollte Falke Metall hiervon erst im Laufe des Produktionsprozesses Kenntnis erhalten, wird die Produktion sofort beendet. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Lieferung des Produktes und ist der Falke Metall zum Ersatz sämtlicher entstandener Kosten verpflichtet.
3.5 Falls nach einer technischen Prüfung binnen 5 Arbeitstage nach dem Erhalt der Annahme des Angebotes vom Kunde wird von Falke Metall festgestellt, dass es keine geeignete technische Möglichkeit der Herstellung des Produktes bei Herstellern (nachfolgend „Partnern“) gibt, so kann Falke Metall vom Vertrag ohne etwaige Kostenerstattung an den Kunden zurücktreten.
3.6 Falls nach einer technischen Prüfung binnen 5 Arbeitstage nach dem Erhalt der Annahme des Angebotes vom Kunden wird von Falke Metall ein Klärungsbedarf entsteht, so behält sich Falke Metall den Anspruch auf Verlängerung der Lieferfrist des Produktes um die Zeitdauer solcher vollständigen Klärung. Für solche Klärung ist die Zuarbeit des Kunden notwendig.
4. Auftragsherstellung
4.1 Dem Kunden ist bekannt, dass Falke Metall die in Auftrag gegebene Herstellung nicht selbst durchführt, sondern andere geeignet erscheinende Hersteller (nachfolgend „Partner“) mit der Herstellung beauftragt.
4.2 Falke Metall ist berechtigt, mehrere (verschiedene) Partner mit der Herstellung der Produkte eines Auftrags zu beauftragen.
4.3 Einer Mitteilung der Falke Metall an den Kunden bedarf es insoweit nicht. Der Kunde erklärt sich mit der Durchführung der Herstellung durch den/die Partner ausdrücklich einverstanden. Die von dem Kunden im Rahmen einer Anfrage übermittelten Zeichnungen und Pläne dürfen dem/den Partner/n mitgeteilt werden.
4.4 Falke Metall bzw. der/die Partner sind berechtigt, technische Details der übermittelten Zeichnungen und 3D-Dateien des Kundes zu verändern, soweit dies zur Herstellung des gewünschten Produkts notwendig ist. Dies betrifft insbesondere die Änderung von Arbeitsschritten.
4.5 An vom Kunden abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie den Falke Metall zur Verfügung gestellten Informationen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen bestehen Eigentum und/oder Urheberrechte des Kunden. Falke Metall darf sie ohne die ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Hiervon ausgenommen ist die Zugänglichmachung an Experten zur Erstellung eines Angebotes sowie Partner und die Vervielfältigung in diesem Rahmen.
4.6 Falke Metall teilt ohne gesonderte Absprache dem Kunde keine Details wie Firmennamen, Adresse, Land, usw. einzelnen Partners oder mehrerer Partner mit, die mit der Herstellung der Produkte beauftragt werden.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Der im Fertigungsvertrag ausgewiesene Preis ist bindend. Die Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben sind im Preis nicht enthalten und vom Kunden zu tragen.
5.2 Sofern sich später als vier (4) Wochen nach Vertragsschluss Abgaben, Zölle, Frachten, Versicherungsprämien oder andere Fremdkosten erhöhen, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder neu entstehen, ist Falke Metall im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
5.3 Des Weiteren behält sich Falke Metall für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann der Kunde binnen vier (4) Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihm betroffenen Aufträge stornieren.
5.4 Zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises ist die Falke Metall des Weiteren berechtigt, wenn das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die Falke Metall vom Kunden überlassenen Unterlagen und/oder gegebenen Weisungen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren oder Falke Metall die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitigt zugehen oder wenn sie der Unternehmer nachträglich im gemeinsamen Einverständnis mit Falke Metall abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht.
5.5 Falke Metall darf dem Kunden zeitgleich mit oder zu jeder Zeit nach der Mitteilung, dass die Produkte zur Abholung bereit stehen, die Produkte in Rechnung stellen.
5.6 Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Falke Metall. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Die Falke Metall Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.
5.7 Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche nur berechtigt, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
5.8 Falke Metall ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Falke Metall durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
6. Lieferung und Lieferzeit
6.1 Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW Incoterms 2020). Ist davon abweichend die Versendung der Ware vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Falke Metall noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat.
Mit der Übergabe des Produkts an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Vertragspartner über. Für eine Versicherung des Produkts sorgt Falke Metall nur auf Weisung und Kosten des Vertragspartners aufgrund gesonderter Vereinbarung. Pflicht und Kosten der Entladung durch einen Spediteur oder Frachtführer gehen zu Lasten des Vertragspartners
Sofern verfügbar, hat der Kunde vor Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer gegenüber Falke Metall mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Andernfalls hat der Vertragspartner für Lieferungen von Falke Metall zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis, den von Falke Metall gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
6.2 Von Falke Metall in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Im Falle einer verbindlichen Vereinbarung von Lieferfristen beginnen diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
Diese Lieferfristen gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
Wird ohne das Verschulden von Falke Metall der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so ist Falke Metall berechtigt, auf einem anderen Weg zu liefern.
6.3 Der von Falke Metall angenommene Liefertermin steht unter dem Vorbehalt des inhaltlich und umfänglich richtigen sowie rechtzeitigen Erhalts der Ware von etwaigen Partnerbetrieben. Kann diese Vorlieferung nicht entsprechend in Empfang genommen werden aus Gründen, die Falke Metall nicht zu vertreten hat, wird Falke Metall den Kunden unverzüglich hierüber informieren.
6.4 Falke Metall ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist, und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Falke Metall erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
Falls vor der Lieferung von dem Kunden keine gesonderte Lieferadresse angegeben wird, wird der amtliche Sitz des Kunden als Lieferadresse verstanden.
6.5 Gerät Falke Metall mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Falke Metall auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 8 dieser AGB beschränkt.
6.6 Soweit nach dem Fertigungsvertrag eine Abnahme stattzufinden hat, so hat sie der Kunde innerhalb von 10 Werktagen nach der Lieferung vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt, falls nicht der Kunde innerhalb dieser Frist schriftlich genau bezeichnete Mängel, unbeschadet der Ziff. 7.3 dieser AGB, rügt; für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Rüge bei Falke Metall maßgeblich. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Ware in Gebrauch genommen worden ist.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Falke Metall behält sich das Eigentum an der an den Kunden gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Forderungen aus der Vertragsbeziehung mit dem Kunden vor.
7.2 Der Kunde verwahrt die Ware unentgeltlich für Falke Metall. Er ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
7.3 Wird die Ware vom Kunden verarbeitet, ist vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und auf Rechnung von Falke Metall als Hersteller erfolgt und Falke Metall unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Materialien mehrerer Eigentümer erfolgt und der Wert der verarbeiteten Sache den Wert der Produkte übersteigt – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Ware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Sollte Falke Metall ein solches Eigentum nicht erwerben, überträgt der Kunde bereits zum jetzigen Zeitpunkt sein zukünftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit auf Falke Metall. Wird die Ware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und muss die andere Sache als Hauptsache betrachtet werden, überträgt der Kunde – soweit er der Eigentümer der Hauptsache ist – das Miteigentum am einheitlichen Gegenstand im in Satz 1 angeführten Verhältnis auf Falke Metall.
7.4 Im Fall der Weiterveräußerung der Ware oder verarbeiteten Produkte tritt der Kunde bereits zum jetzigen Zeitpunkt die entstehenden Ansprüche gegenüber dem Erwerber sicherungshalber – im Fall eines Miteigentums von Falke Metall an der Ware im Verhältnis zum entsprechenden Miteigentumsanteil – an Falke Metall ab. Selbiges gilt für andere Ansprüche, die an die Stelle der Ware treten oder anderweitig hinsichtlich der Ware entstehen, wie beispielsweise Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung im Fall von Verlust oder Zerstörung.
7.5 Hat der Kunde die Produkte zum Fälligkeitstermin nicht vollständig gezahlt, räumt der Kunde Falke Metall hiermit die unwiderrufliche Befugnis ein (oder beschafft die entsprechende Befugnis für Falke Metall), die unbezahlte Ware zu jeder Zeit nach dem Fälligkeitstermin ganz oder teilweise wieder in Besitz zu nehmen und sich Zugang zu den Räumlichkeiten des Kunden oder betroffener Dritter zu verschaffen, um alle notwendigen Schritte zur Wiedererlangung dieser Ware und zur Entfernung von selbigen aus den genannten Räumlichkeiten zu unternehmen.
7.6 Falke Metall wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Kunden freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Falke Metall.
8. Gewährleistung, Mängelrügen
8.1 Im Fall von Mängeln gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Soweit der Kunde Falke Metall eine Spezifikation der herzustellenden Ware übergibt, gewährleistet Falke Metall ausschließlich die Einhaltung dieser Spezifikation. Mit der Spezifikation ist die Beschaffenheit der Produkte abschließend beschrieben, eine weitere Gewährleistung oder Garantie, wie z.B. die Eignung des Produkts für einen bestimmten Zweck, übernimmt Falke Metall nicht.
Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Vertragspartners bei Installation, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keine Ansprüche gegen Falke Metall.
8.3 Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn Falke Metall nicht binnen 3 (drei) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge Falke Metall nicht binnen 3 (drei) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Macht der Kunde einen Mangel geltend, hat er diesen genau zu bezeichnen, um Falke Metall eine Prüfung des Mangels zu ermöglichen.
8.4 Auf Verlangen von Falke Metall ist die beanstandete Ware frachtfrei an Falke Metall zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Falke Metall die Kosten des günstigsten Versandweges. Das dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
8.5 Bei Sach- oder Rechtsmängeln der gelieferten Ware ist Falke Metall zur Nacherfüllung verpflichtet. Falke Metall kann nach hierzu nach seiner Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine neue Sache liefern (Ersatzlieferung). Falke Metall stehen in diesem Rahmen drei (3) Nacherfüllungsversuche zu. Anschließend gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann Falke Metall vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner kann ohne ausdrückliche Zustimmung und Absprache mit Falke Metall keine Beseitigung des Mangels, inklusive Zustimmung und Absprache über die Kosten solcher Beseitigung, vornehmen. Die Nacherfüllung beinhaltet aber weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Falke Metall ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
8.6 Bei Rechtsmängeln ist Falke Metall zudem berechtigt, im Rahmen der Nacherfüllung nach eigenem Ermessen etwa erforderliche Nutzungsrechte nachzuerwerben oder die vertragsgegenständliche Ware bzw. Lieferung im Rahmen der Spezifikation so anzupassen, dass keine Rechtsmängel (mehr) vorliegen. Sofern die Parteien räumliche Beschränkungen der Nutzung vereinbaren, können auch etwaige Rechtsmängel nur im Hinblick auf das insoweit vereinbarte Gebiet geltend gemacht werden.
8.7 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Falke Metall, kann der Kunde nach Maßgabe von Ziff. 8 Schadensersatz verlangen.
8.8 Der Anspruch auf Gewährleistung entfällt, wenn und soweit der Kunde ohne Zustimmung von Falke Metall die gelieferte Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Falke Metall oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
9. Haftung, Freistellung
9.1 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, auf Arglist, oder der Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie von Falke Metall, deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Ansprüche aus dem ProdHaftG bleiben hiervon unberührt.
9.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Falke Metall nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, der Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie oder um eine Haftung nach dem ProdHaftG.
9.3 Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten gleichermaßen für Organe, gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen von Falke Metall.
9.4 Der Kunde hat Falke Metall von allen ihr aufgrund eines Verstoßes des Kunden gegen seine in Ziff. 3 geregelten Pflichten oder im Zusammenhang damit entstehenden Verlusten oder Schäden freizustellen und dagegen schadlos zu halten, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsvertretung.
10. Höhere Gewalt
10.1 Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein Ereignis von außen wirkt, das nicht der Risiko- bzw. Herrschaftssphäre der Parteien zuzurechnen ist, nicht vorhersehbar ist und auch durch Anwendung von Sorgfalt nicht abgewendet werden kann und dadurch eine Partei hierdurch ganz oder teilweise an der Erbringung der durch diese Partei geschuldeten Leistung gehindert ist.
10.2 Liegt ein Fall höherer Gewalt nach Ziff. 9.1 vor, werden die gegenseitigen Pflichten für die Wirkungsdauer der höheren Gewalt ausgesetzt, sofern die gehinderte Partei die andere Partei unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt informiert hat. Soweit das Ereignis Höherer Gewalt die Leistungsfähigkeit der betroffenen Partei zwar beeinträchtigt, nicht aber ausschließt, ist diese Partei berechtigt, die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Partei in angemessenem Umfang für die Zeit der Höheren Gewalt zu reduzieren.
10.3 Dauert die Wirkung der höheren Gewalt länger als drei Monate an, ist die jeweils nicht betroffene Partei berechtigt, vom konkret betroffenen Fertigungsvertrag zurückzutreten.
10.4 Beruhen Verzögerungen der Lieferung auf Gründen höherer Gewalt, die Falke Metall nicht zu vertreten hat, wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eingetreten sind. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von Falke Metall nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von Falke Metall verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei Falke Metall, dem/den Partnern/n oder einem Lieferanten eintreten. Der Vertragspartner wird hiervon unverzüglich unterrichtet.
11. Schutzrechte
Jede Partei bleibt Inhaber aller ihrer Rechte Geistigen Eigentums. Dem Kunden werden keine Nutzungsrechte an den Waren oder Lieferungen eingeräumt, es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich schriftlich vereinbart. Etwaige Rechte des Kunden aus Ziffern 7 und 8 bleiben unberührt.
12. Vertraulichkeit
12.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle auf welche Weise auch immer übermittelten oder präsentierten (mündlich oder schriftlich offengelegten) Informationen, die die Geschäfte, Angelegenheiten, Aktivitäten, Kunden, Verfahren, Budgets, Preisbildungsverfahren, Produktinformationen, Strategien, Entwicklungen, Geschäftsgeheimnisse, Know-how, Personal oder Lieferanten von Falke Metall betreffen, sowie alle aus solchen Informationen abgeleiteten Informationen und alle sonstigen von Falke Metall eindeutig als vertraulich bezeichneten Informationen oder Informationen, die begründetermaßen als vertraulich anzusehen sind („Vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen dürfen weder insgesamt noch teilweise ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Falke Metall gegenüber Dritten offengelegt werden, ausgenommen gegenüber ihren an der Durchführung dieses Vertrages beteiligten Geschäftsführern, Mitarbeitern, Vertretern oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegenden steuerlichen oder rechtlichen Beratern, jeweils vorausgesetzt, sie benötigen diese Informationen („need-to-know“) und unterliegen Vertraulichkeitspflichten, die den in dieser Ziffer 11.1 beschriebenen entsprechen.
12.2 Die Vertraulichen Informationen dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausübung oder Wahrnehmung von Rechten und/oder der Erfüllung von Pflichten aus diesen Einkaufsbedingungen und den hierunter geschlossenen Fertigungsverträgen und nicht auf andere Weise zum eigenen Nutzen der empfangenden Partei oder zum Nutzen Dritter verwendet werden.
12.3 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Vertrauliche Informationen oder Teile von Vertraulichen Informationen, (i) deren Herausgabe Falke Metall schriftlich zugestimmt hat, (ii) die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich zugänglich waren oder danach öffentlich zugänglich wurden, (iii) die dem Kunden ohne Vertraulichkeitsverpflichtung von einem Dritten offengelegt wurden, (iv) die vom Kunden unabhängig von den vertraulichen Informationen entwickelt wurden, oder (v) die aufgrund anwendbarer gesetzlicher Vorschriften oder verbindlicher behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen. In diesem Fall darf der Kunde Vertrauliche Informationen von Falke Metall nur in dem gesetzlich geforderten Umfang preisgeben. Der zur Offenlegung aufgeforderte Kunde ist, soweit rechtlich nicht unzulässig, verpflichtet, Falke Metall vor einer Weitergabe von Vertraulichen Informationen unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen und den Umfang der Weitergabe abzustimmen.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform, sowie der ausdrücklichen Bezugnahme auf diese AGB. Das gilt auch für eine Vereinbarung, von diesem Formerfordernis abzuweichen oder es aufzuheben.
13.2 Diese AGB sowie die zwischen Falke Metall und dem Kunden unter diesen AGB geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).
13.3 Die Parteien vereinbaren als Erfüllungsort und ausschließlichen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesen AGB und unter diesen AGB geschlossener Verträge, Nürnberg / Deutschland.
13.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht. Die Bestimmung soll vielmehr durch eine Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
13.5 Veröffentlichungspolitik
Falke Metall behält die Rechte, die Aufnahmen der gefertigten Produkte, die vom Vertragspartner beauftragt wurden, auf den Webseiten und Präsenzen in sozialen Netzwerken ohne vorzeitige Zustimmung vom Vertragspartner, falls es keine Handelsmarken (Logotypen oder Namen) an der Aufnahme oder in irgendeiner anderer Form an dem Produkt lesbar ist und das Produkt selbst nicht seinen Anwendungszweck oder Funktion veröffentlicht, zu veröffentlichen. In allen sonstigen Fällen, soll Falke Metall die Zustimmung des Vertragspartners vor jeglicher Veröffentlichung anfragen.
13.6 Nebenabreden/Schriftform
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.