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Allgemeine Geschäftsbedingungen Falke Metall (Stand: 12.12.2025)

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen FALKE METALL Ltd., ul. "Zagorka" 24, 6014 Zheleznik, Stara Zagora / Bulgarien (nachfolgend „Falke Metall“) und dem Kunden. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) und sind Bestandteil aller Verträge, die Falke Metall mit dem Kunden schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Die AGB regeln zudem die Vertragsanbahnung über die von Falke Metall angebotenen Lieferungen oder Leistungen und den diesbezüglichen Informationsaustausch zwischen dem Kunden und Falke Metall.

1.3 Die AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern ($\S 14$ BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.4 Auf das Rechtsverhältnis zwischen Falke Metall und dem Kunden finden ausschließlich diese AGB Anwendung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Falke Metall ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn Falke Metall in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

2. Angebotsunterbreitung und Vertragsschließung

2.1 Falke Metall ist internationaler Partner für die Fertigung von mechanischen Bauteilen. Kundenanfragen für Fertigungsprojekte („Produktanfragen“) an Falke Metall können in beliebiger Form gestellt werden.

2.2 Nach deren Eingang analysiert Falke Metall die Anfrage und holt, soweit erforderlich, Angebote von Zulieferern und Partnerbetrieben ein. Auf Basis der daraus gewonnenen Informationen kalkuliert Falke Metall den voraussichtlichen Preis und die voraussichtliche Lieferzeit für die Ware (nachfolgend „Fertigungsinformation“) und informiert den Kunden darüber. Falke Metall weist darauf hin, dass die Fertigungsinformationen u. a. auf fristgebundenen Angeboten von Zulieferern und Partnerbetrieben basieren. Laufen diese Fristen ab (typischerweise nach 20 Werktagen), können sich die voraussichtlichen Preise und Lieferzeiten ändern, sodass eine Nachkalkulation erforderlich werden kann. Entsprechendes gilt, wenn die Angaben des Kunden in der verbindlichen Bestellung von denen in der Projektanfrage abweichen.

2.3 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Falke Metall ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Arbeitstagen nach seinem Zugang anzunehmen. Über etwaige Verzögerungen im Annahmeprozess wird Falke Metall unverzüglich unterrichten.

2.4 Die Annahme der Bestellung durch Falke Metall erfolgt elektronisch oder in Textform durch Übersendung einer Auftragsbestätigung. Bestellung und Auftragsbestätigung bilden, einschließlich dieser AGB, die vertragliche Grundlage für die Leistungen von Falke Metall („Fertigungsvertrag“).

2.5 Falke Metall ist berechtigt, Dritte (Partnerbetriebe) mit der Herstellung der vom Kunden unter einem Fertigungsprojekt bestellten Teile zu beauftragen. Einer gesonderten Zustimmung oder Information des Kunden bedarf es hierfür nicht.

3. Pflichten des Kunden

3.1 Der Kunde ist verpflichtet, Falke Metall eine vollständige und richtige Spezifikation zur Ausführung des Fertigungsprojekts zu übergeben. Sämtliche Zeichnungen, Grafiken, Muster und andere Informationen, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen in jeder Hinsicht richtig und vollständig sein.

3.2 Der Kunde sichert Falke Metall zu, zur Verwendung der Spezifikationen berechtigt zu sein und räumt Falke Metall die zur Durchführung der Bestellung erforderlichen Nutzungsrechte ein. Dies schließt insbesondere auch die Übermittlung an Partnerbetriebe und sonstige Dritte ein, deren sich Falke Metall zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen und Lieferungen bedient.

3.3 Der Kunde versichert zudem, dass die unter einem Fertigungsvertrag bestellte Ware (a) vom Kunden nur zu gesetzeskonformen Zwecken bestellt und verwendet wird; (b) vom Kunden nicht als Sicherheitsbauteil i.S.d. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verwendet wird; (c) vom Kunden nicht als oder für Waffen, Kriegswaffen i.S.d. Kriegswaffenkontrollgesetzes verwendet oder zu diesem Zweck in Auftrag gegeben wird.

3.4 Ein Vertrag kommt nicht zustande, soweit sich die Anfrage des Kunden auf die Herstellung von Waffen, Waffenteilen oder sonstigen verbotenen Produkten/ Materialien bezieht und der Kunde darüber Falke Metall nicht gesondert informiert hat. Sollte Falke Metall hiervon erst im Laufe des Produktionsprozesses Kenntnis erhalten, wird die Produktion sofort beendet. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Lieferung des Produktes und ist Falke Metall zum Ersatz sämtlicher entstandener Kosten verpflichtet.

3.5 Falls nach einer technischen Prüfung binnen 5 Arbeitstagen nach dem Erhalt der Annahme des Angebotes festgestellt wird, dass keine geeignete technische Möglichkeit der Herstellung des Produktes bei den Partnern besteht (anfängliche objektive Unmöglichkeit), so kann Falke Metall vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Kostenerstattung richtet sich in diesem Fall nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3.6 Falls nach einer technischen Prüfung binnen 5 Arbeitstagen ein Klärungsbedarf entsteht, behält sich Falke Metall den Anspruch auf Verlängerung der Lieferfrist des Produktes um die Dauer der vollständigen Klärung vor. Für eine solche Klärung ist die Zuarbeit des Kunden notwendig.

4. Auftragsherstellung

4.1 Dem Kunden ist bekannt, dass Falke Metall die in Auftrag gegebene Herstellung nicht selbst durchführt, sondern andere geeignet erscheinende Hersteller (nachfolgend „Partner“) mit der Herstellung beauftragt.

4.2 Falke Metall ist berechtigt, mehrere (verschiedene) Partner mit der Herstellung der Produkte eines Auftrags zu beauftragen. Einer Mitteilung der Falke Metall an den Kunden bedarf es insoweit nicht. Der Kunde erklärt sich mit der Durchführung der Herstellung durch den/die Partner ausdrücklich einverstanden. Die vom Kunden übermittelten Zeichnungen und Pläne dürfen dem/den Partner/n mitgeteilt werden.

4.3 Falke Metall bzw. der/die Partner sind berechtigt, technische Details der übermittelten Zeichnungen und 3D-Dateien des Kunden zu verändern, soweit dies zur Einhaltung der Spezifikation und Gewährleistung der Funktionalität notwendig ist und keine Minderung der Qualität bewirkt.

4.4 An vom Kunden abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie den Falke Metall zur Verfügung gestellten Informationen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen bestehen Eigentum und/oder Urheberrechte des Kunden. Falke Metall darf sie ohne die ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Hiervon ausgenommen ist die Zugänglichmachung an Experten zur Erstellung eines Angebotes sowie Partner und die Vervielfältigung in diesem Rahmen.

4.5 Falke Metall teilt ohne gesonderte Absprache dem Kunden keine Details wie Firmennamen, Adresse, Land, usw. einzelnen Partners oder mehrerer Partner mit, die mit der Herstellung der Produkte beauftragt werden.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Der im Fertigungsvertrag ausgewiesene Preis ist bindend. Die Preise verstehen sich ab Werk ($\text{EXW}$ Incoterms 2020), zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben sind im Preis nicht enthalten und vom Kunden zu tragen.

5.2 Sofern sich später als vier (4) Wochen nach Vertragsschluss Abgaben, Zölle, Frachten, Versicherungsprämien oder andere Fremdkosten erhöhen, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder neu entstehen, ist Falke Metall im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

5.3 Des Weiteren behält sich Falke Metall für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann der Kunde binnen vier (4) Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihm betroffenen Aufträge stornieren.

5.4 Zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises ist Falke Metall des Weiteren berechtigt, wenn das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Kunden überlassenen Unterlagen und/oder gegebenen Weisungen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren oder Falke Metall die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitigt zugehen.

5.5 Falke Metall darf dem Kunden zeitgleich mit oder zu jeder Zeit nach der Mitteilung, dass die Produkte zur Abholung bereitstehen, die Produkte in Rechnung stellen.

5.6 Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. ($\S 288 \text{ Abs. } 2 \text{ BGB}$) Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.7 Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche nur berechtigt, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.8 Falke Metall ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn Falke Metall nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen gefährdet wird.

6. Lieferung und Lieferzeit

6.1 Lieferungen erfolgen ab Werk ($\text{EXW}$ Incoterms 2020). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Bereitstellung der Ware im Werk von Falke Metall oder dessen Partnerbetrieben zur Abholung auf den Kunden über. Bei Vereinbarung der Versendung geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.

6.2 Von Falke Metall in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden.

6.3 Der von Falke Metall angenommene Liefertermin steht unter dem Vorbehalt des inhaltlich und umfänglich richtigen sowie rechtzeitigen Erhalts der Ware von etwaigen Partnerbetrieben. Kann diese Vorlieferung nicht entsprechend in Empfang genommen werden aus Gründen, die Falke Metall nicht zu vertreten hat, wird Falke Metall den Kunden unverzüglich hierüber informieren.

6.4 Falke Metall ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist, und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Falke Metall erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

6.5 Gerät Falke Metall mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird Falke Metall eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist die Haftung von Falke Metall auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 9 dieser AGB beschränkt.

6.6 Soweit nach dem Fertigungsvertrag eine Abnahme stattzufinden hat, so hat sie der Kunde innerhalb von 10 Werktagen nach der Lieferung vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt, falls nicht der Kunde innerhalb dieser Frist schriftlich genau bezeichnete Mängel rügt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Ware in Gebrauch genommen worden ist.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Falke Metall behält sich das Eigentum an der an den Kunden gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Forderungen aus der Vertragsbeziehung mit dem Kunden vor.

7.2 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

7.3 Wird die Ware vom Kunden verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung im Namen und auf Rechnung von Falke Metall als Hersteller und Falke Metall erwirbt unmittelbar das Eigentum oder – im Falle der Verarbeitung mit Materialien anderer Eigentümer – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache.

7.4 Im Fall der Weiterveräußerung der Ware oder verarbeiteten Produkte tritt der Kunde bereits zum jetzigen Zeitpunkt die entstehenden Ansprüche gegenüber dem Erwerber sicherungshalber – im Fall eines Miteigentums von Falke Metall an der Ware im Verhältnis zum entsprechenden Miteigentumsanteil – an Falke Metall ab. Selbiges gilt für andere Ansprüche, die an die Stelle der Ware treten.

7.5 Falke Metall wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Kunden freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Falke Metall.

8. Gewährleistung, Mängelrügen

8.1 Im Fall von Mängeln gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2 Soweit der Kunde Falke Metall eine Spezifikation der herzustellenden Ware übergibt, gewährleistet Falke Metall ausschließlich die Einhaltung dieser Spezifikation. Mit der Spezifikation ist die Beschaffenheit der Produkte abschließend beschrieben; eine darüberhinausgehende Gewährleistung oder Garantie, wie z.B. die Eignung des Produkts für einen bestimmten Zweck, übernimmt Falke Metall nicht.

8.3 Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn Falke Metall nicht binnen 5 (fünf) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge Falke Metall nicht binnen 5 (fünf) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte.

8.4 Auf Verlangen von Falke Metall ist die beanstandete Ware frachtfrei an Falke Metall zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Falke Metall die Kosten des günstigsten Versandweges.

8.5 Bei Sach- oder Rechtsmängeln der gelieferten Ware ist Falke Metall zur Nacherfüllung verpflichtet. Falke Metall kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine neue Sache liefern (Ersatzlieferung). Falke Metall stehen in diesem Rahmen drei (3) Nacherfüllungsversuche zu. Die Nacherfüllung beinhaltet aber weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Falke Metall ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

8.6 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Falke Metall, kann der Kunde nach Maßgabe von Ziff. 9 Schadensersatz verlangen.

8.7 Der Anspruch auf Gewährleistung entfällt, wenn und soweit der Kunde ohne Zustimmung von Falke Metall die gelieferte Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

8.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.

9. Haftung, Freistellung

9.1 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind die Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen, die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung aus der Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet Falke Metall – außer in den Fällen der Ziff. 9.1 – nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

9.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten gleichermaßen für Organe, gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen von Falke Metall.

9.4 Der Kunde hat Falke Metall von allen Verlusten oder Schäden freizustellen und dagegen schadlos zu halten, die Falke Metall aufgrund eines Verstoßes des Kunden gegen seine in Ziff. 3 geregelten Pflichten entstehen.

10. Höhere Gewalt

10.1 Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein von außen wirkendes, nicht vorhersehbares und auch durch Anwendung von Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis eintritt, das eine Partei hierdurch ganz oder teilweise an der Erbringung der geschuldeten Leistung hindert.

10.2 Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, werden die gegenseitigen Pflichten für die Wirkungsdauer der höheren Gewalt ausgesetzt, sofern die gehinderte Partei die andere Partei unverzüglich informiert hat.

10.3 Dauert die Wirkung der höheren Gewalt länger als drei Monate an, ist die jeweils nicht betroffene Partei berechtigt, vom konkret betroffenen Fertigungsvertrag zurückzutreten.

10.4 Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von Falke Metall nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar unabhängig davon, ob diese Umstände bei Falke Metall, dem/den Partnern/n oder einem Lieferanten eintreten.

11. Schutzrechte und Vertraulichkeit

11.1 Jede Partei bleibt Inhaber aller ihrer Rechte Geistigen Eigentums. Dem Kunden werden keine Nutzungsrechte an den Waren oder Lieferungen eingeräumt, es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich schriftlich vereinbart.

11.2 Der Kunde verpflichtet sich, alle von Falke Metall offengelegten Informationen, die eindeutig als vertraulich bezeichnet werden oder begründetermaßen als vertraulich anzusehen sind („Vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln und diese nur zur Erfüllung der Pflichten aus dem Fertigungsvertrag zu verwenden.

11.3 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Vertrauliche Informationen, (i) deren Herausgabe Falke Metall schriftlich zugestimmt hat, (ii) die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich zugänglich waren oder danach öffentlich zugänglich wurden, oder (iii) die aufgrund anwendbarer gesetzlicher Vorschriften oder verbindlicher behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

12.2 Diese AGB sowie die unter diesen AGB geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

12.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen AGB und geschlossenen Verträgen ist, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs $(\text{HGB})$ ist, Nürnberg / Deutschland.

12.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

12.5 Veröffentlichungspolitik: Falke Metall behält sich das Recht vor, Aufnahmen der gefertigten Produkte zu veröffentlichen (Webseiten, Social Media), solange (a) keine Handelsmarken (Logotypen oder Namen) an der Aufnahme oder in irgendeiner anderer Form am Produkt lesbar sind und (b) das Produkt selbst nicht seinen Anwendungszweck oder Funktion veröffentlicht. In allen sonstigen Fällen wird Falke Metall die Zustimmung des Vertragspartners vor jeglicher Veröffentlichung anfragen.

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